Beim Goldkauf bitte beachten: Die Nachweispflicht für eine Konto-Einzahlung von Bargeld, Goldbarren, Goldmünzen oder andere Sorten wurde von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) am 02.08.2021 eingeführt. Sie besagt, dass die Herkunft einer Einzahlung von höheren Bargeld-Summen mit einem Nachweis gegenüber der Bank nachgewiesen werden muss. Die Nachweis-Regeln sind damit deutlich strenger geworden. Innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlungen ab 10.000 Euro müssen Sie erklären, woher der Geldbetrag oder das an die Bank verkaufte Gold stammt. Wir klären auf:
- Höhere Bargeld-Summen sind Beträge ab 10.000 Euro
- Es betrifft auch die Inzahlungnahme von Gold in Form von Goldbarren oder Goldmünzen gegen den aktuellen Ankaufskurs. Gold ist ebenso wie Banknoten (z.B. US-amerikanische Dollar oder englische Pfund) als eine Bargeld-Sorte eingestuft. Das ist auch richtig so, denn Gold lässt sich jederzeit nahe am Börsenkurs kaufen und verkaufen. Diese sogenannte Fungibilität ist einer der Vorteile von Goldmünzen oder Goldbarren zur Geldanlage.
- Der Nachweis muss sofort bei der Einzahlung erbracht werden. Der oder die Bankmitarbeiter/in wird Sie direkt danach fragen.
- Was gilt als Nachweis?
Sie müssen z.B. einen Kontoauszug vorweisen können, der zeigt, dass Sie von einem anderen Bankkonto Bargeld abgehoben haben, um dieses nun bei dieser Bank einzuzahlen. Als Nachweis gelten auch: Verkaufsquittungen, z.B. bei einem Edelmetall-Händler, (Autohändler bei einem Autoverkauf), eine Quittung für sonstige Verkäufe, die Sie vielleicht privat vorgenommen haben. Natürlich ist ein Erbschein im Falle von geerbtem Geld oder ein Schreiben zu einer Schenkung auch ein Nachweis.
Die Banken sind dort noch recht unkompliziert, es reicht das plausible Vorweisen eines Schriftstückes. Die Banken quittieren Ihre Einzahlung dann wie gewohnt. Es wird Ihr Nachweis nur angesehen, aber derzeit noch nicht gespeichert. Begründet wurde dies mit dem aufwendigen Verwalten solcher Nachweise in Zeiten mit DSGVO, etc. Dies kann sich in der Zukunft ändern, genau wie die Einzahlungsgrenze absinken könnte.
Was passiert, wenn Sie:
- Goldschmuck verkaufen wollen und dafür Bargeld erhalten?
Das ist einfach: Bei einer offiziellen Scheideanstalt wie der NES erhalten Sie immer eine schriftliche Abrechnung. Sie weist aus, wie der Geldbetrag zustande gekommen ist. Dort ist aufgeführt, welches Material welchen Wert erbracht hat. Sollten Sie von uns Bargeld erhalten, dann bewahren Sie diese Abrechnung bitte auf. Damit können Sie nachweisen, dass Sie rechtmäßig im Besitz Ihrer Bargeld-Zahlung sind und problemlos Geld bei Ihrer Bank einzahlen. Auch Teilbeträge können so einfach eingezahlt werden, wenn Sie angeben, dass ein Teil des Betrags in bar bereits verbraucht wurde.
- Goldbarren oder Goldmünzen verkaufen wollen?
Das ist neu, hier müssen Sie ab jetzt unterscheiden:
Haben Sie einen Kaufnachweis oder einen Erbschein oder einen sonstigen Beleg, wie die Goldbarren in Ihren Besitz gekommen sind? Wenn ja, können Sie die Goldbarren und Goldmünzen einfach bei der Bank zur Auszahlung auf Ihr Konto einreichen. Natürlich nur dort, wo Sie auch ein Konto führen. Andere Banken werden Ihr Gold wohl nicht annehmen. Welche Gebühren dabei entstehen, sollten Sie vorher erfragen, die können einen erheblichen Einfluß auf Ihren Betrag haben. Vergleichen Sie daher auch in diesem Fall immer den vollständigen Verkaufsweg mit einem Angebot eines zuverlässigen Edelmetallhändlers. - Ohne Nachweis verkaufen wollen?
Wenn Sie jedoch keinen Nachweis haben, und das ist gar kein unübliches Problem, dann besuchen Sie bitte gleich einen Edelmetallhändler, wie z.B. die NES. Dort wird Ihr Goldbestand nachwievor gegen Unterschrift und Versicherung der Rechtmäßigkeit des Besitzes ohne einen weiteren Nachweis in Geld getauscht. Dieses Geld können Sie entweder direkt auf Ihr Konto überweisen lassen oder sich in Bargeld mit einer schriftlichen Abrechnung auszahlen lassen. Dann haben Sie auch automatisch einen Nachweis für eine Einzahlung bei Ihrer Hausbank.
Wer hat schon Nachweise für den Goldkauf? Fast niemand!

Wir weisen darauf hin, dass Goldschmuck und Goldbarren seit Jahrhunderten und Jahrtausenden aufbewahrt, weitergegeben und vererbt wurden. Es ist nichts Anrüchiges dabei, wenn man für geschenkten Schmuck, Goldmünzen oder einige kleine Goldbarren keinen Nachweis hat. Goldbarren wurden seit Gründung der Bundesrepublik gern als Wertanlage gekauft. Nach einigen Umzügen oder auch aus anderen Gründen fehlen dann eben Quittungen. Das hat bisher niemanden gestört. Goldbarren werden ebenso wie Goldschmuck oder Goldmünzen häufig längere Zeit aufbewahrt. Die Spekulation auf eine schnelle Wertsteigerung ist eher unüblich. Stattdessen ist der Besitz von Goldbarren ein Zeichen von vorsichtigen, traditionsbewussten Investoren und auf Sicherheit bedachten Anlegern. Das Aufbewahren ohne eine Kaufquittung ist über viele Jahre und Jahrzehnte üblich gewesen. Nicht jeder bewahrt Quittungen für ggfs. lange Zeiten auf, entsprechend selten können uns Kunden solche Kaufdokumente vorlegen. Uns stört das nicht: Fast niemand erhält z.B. für Gold-Geschenke eine Rechnung. Das wäre wirklich unschicklich, wenn bei wertvollen Geschenken die Quittung mitgeliefert würde. Ganz nach dem Motto: Schau mal, was du mir wert warst. Eine absurde Vorstellung jenseits unserer gesellschaftlichen Gepflogenheiten.
Wer verständlicherweise keine Quittungen vorlegen kann, ist jederzeit bei der Norddeutschen Edelmetall in guten Händen, wenn es um den Umtausch in Geld geht. Und mit einer korrekten Abrechnung aus unserem Hause können Sie auch guten Gewissens zur Bank, um mit diesem Dokument als Nachweis Ihr Konto aufzufüllen.