Handelsfähigkeit von Barren und Münzen
Handelsfähigkeit von Barren und Münzen – Anlagemetalle aus Gold, Silber, Platin, Palladium
Die Handelsfähigkeit von Barren und Münzen ist ein wichtiger Faktor bei der Preisfestlegung. Wenn wir Umlaufmünzen, Edelmetall-Barren oder Anlagemünzen von Ihnen kaufen, beurteilen wir, ob wir sie einem neuen Käufer als einwandfreies Anlagegut übergeben können. Ist dies nicht möglich, wird das Material eingeschmolzen, geschieden und einer neuen Verwendung zugeführt. Die dann geltenden Schmelzpreise sind für Goldstücke nur unwesentlich geringer, als die Preise für handelsfähige Metalle. Ein Verkauf lohnt also auch dann.
Natürlich werden von uns als Gold und Silberscheideanstalt, auch nicht mehr handelsfähige Edelmetalle angekauft. Sie werden unseren privaten Kunden ohne weitere Scheidekosten zu den Kursen der Schmelzmetalle vergütet, da sie aufgearbeitet werden müssen.



Ankaufspreise für Münzen oder Barren, die keine Handelsfaehigkeit aufweisen entsprechen dann dem Ankaufspreis für Schmelzmetalle.
Die Handelsfähigkeit ist gegeben, wenn sie:
keine deutlichen optischen Fehler, Kratzer, Formveränderungen, Randbeschädigungen, Fassungsspuren, Gravuren, starken Abrieb aufweisen.
Genau stimmen muss ferner das Gewicht, die Grösse, der Feingehalt. Der gesetzlich vorgeschriebener Mindestfeingehalt für Anlagemünzgold beträgt 900/1000. Offizielle Nachprägungen der Münze Österreich tragen die Jahreszahl 1915 und sind ebenfalls handelsfähig. Als nicht handelsfähig, trotz stimmender Münzdaten, werden Münzfälschungen, z.B. Schmidt Hausmann Goldmünzen der Kaiserzeit, Deutsches Kaiserreich, und andere Falsifikate angesehen.

Umlaufmünzen, Barren oder Anlage-Münzen zur Geldanlage sind nicht handelsfähig mit deutlichen optischen Fehlern, Kratzern, Formveränderungen, Randbeschädigungen, Fassungsspuren, starkem Abrieb, Gravuren, sowie mit fehlerhafter Grösse, fehlerhaftem Feingehalt, (Münzgold z.B. wenn kleiner als 900‰), oder fehlerhaftem Gewicht und sonstigen relevanten Mängeln.
Gefasste Münzen sind nicht wertlos
Nur die Handelsfähigkeit ist damit erloschen– Vergütung erfolgt zu Schmelzgoldkursen

Beispiel – Gefasste Münzen:
Es ist nicht möglich, einmal als Schmuck verwendete Goldmünzen wieder als handelsfähige Goldmünze zu verkaufen. Gefasste Münzen haben Spuren der Fassung an den Rändern, die dies ausschliessen. Viele Menschen glauben die Spuren seien so gering, dass es nicht auffíele. Dies ist ei Irtum. Lupen zeigen immer die Fassungsspuren. Sind Münzen fest verlötet in Fassungen oder mit Ösen versehen, wie im Beispielbild, ist auch dies ein Ausschlußgrund für die Handelsfähigkeit.
Auch solche Münzen kaufen wir selbstverständlich gern an. Hier gelten die Schmelzkurse für die entsprechenden Metalle.
Handelsfähige Edelmetalle kaufen Sie in unseren Online Edelmetall-Shops und bei uns in den Filialen.