Wenn wir Umlaufmünzen, Edelmetall-Barren oder Anlagemünzen von Ihnen kaufen, beurteilen wir, ob wir sie einem neuen Käufer als einwandfreies Anlagegut übergeben können. Ist dies nicht möglich, wird das Material eingeschmolzen, geschieden und einer neuen Verwendung zugeführt. Die dann geltenden Schmelzpreise sind für Goldstücke nur unwesentlich geringer, als die Preise für handelsfähige Metalle. Ein Verkauf lohnt also auch dann.
Natürlich werden von uns als Gold und Silberscheideanstalt, auch nicht mehr handelsfähige Edelmetalle angekauft. Sie werden unseren privaten Kunden ohne weitere Scheidekosten zu den Kursen der Schmelzmetalle vergütet, da sie aufgearbeitet werden müssen.
Ankaufspreise für Münzen oder Barren, die keine Handelsfaehigkeit aufweisen entsprechen dann dem Ankaufspreis für Schmelzmetalle.
ohne deutliche optische Fehler, Kratzer, Formveränderung, Randbeschädigung, Fassungsspuren, Gravuren, starken Abrieb und mit stimmendem Gewicht, korrekter Grösse, richtigem Feingehalt. Gesetzlich vorgeschriebener Mindestfeingehalt für Anlagemünzgold 900‰.
Umlaufmünzen, Barren oder Anlage-Münzen zur Geldanlage sind nicht handelsfähig mit deutlichen optischen Fehlern, Kratzern, Formveränderungen, Randbeschädigungen, Fassungsspuren, starkem Abrieb, Gravuren, sowie mit fehlerhafter Grösse, fehlerhaftem Feingehalt, (Münzgold z.B. wenn kleiner als 900‰), oder fehlerhaftem Gewicht und sonstigen relevanten Mängeln.
Es ist nicht möglich, einmal als Schmuck verwendete Goldmünzen wieder als handelsfähige Goldmünze zu verkaufen. Gefasste Münzen haben Spuren der Fassung an den Rändern, die dies ausschliessen. Sind Münzen fest verlötet in Fassungen oder mit Ösen versehen, wie im Beispielbild, ist auch dies ein Ausschlußgrund für die Handelsfähigkeit.
Auch solche Münzen kaufen wir selbstverständlich gern an. Hier gelten die Schmelzkurse für die entsprechenden Metalle.
Die aufgeführten Kriterien sind Kriterien der Handelsfähigkeit und der Möglichkeit eines Wiederverkaufes als Anlagegut.
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