Ebay Shill Bidding  Neues Urteil

Gerade hat der BGH einen interessanten Fall in Bezug auf den privaten Verkauf von höherwertigen Gütern bei Ebay veröffentlicht.

Das sogenannte Ebay Shill Bidding wurde bestraft. Es ist der englische Begriff für das Mitbieten des eigentlichen Anbieters über einen zweiten Ebay-Account oder einen Freund mit einem Ebay-Konto, der den angebotenen Artikel aber nicht kaufen will. Damit kann ein Anbieter das Angebot bei dem verführerischen 1,00 Startgebot lassen und muss keinen Mindestpreis oder Startpreis eingeben. Er kann sich ja darauf verlassen, dass der Kumpel für ihn den Preis hochtreibt, falls nicht genügend Kauf-Interesse vorhanden ist. Da dies eine oft genutzte Strategie auch für Schmuckhändler und private Ebay-Anbieter ist, wollen wir auf die verschiedenen Risiken beim Verkauf von Schmuck aus echtem Edelmetall bei Ebay eingehen. Da gibt es nämlich den ein oder anderen Fallstrick, der unerfahrenen Ebay-Verkäufern nicht bekannt sein könnte – vor allem im Zusammenhang mit Edelmetallen und der Zusicherung der Eigenschaften eines Schmuckstücks.

Zunächst weitere Informationen zum Urteil:

Ebay Shill Bidding Gefahr bei Versteigerungen
Ebay Shill Bidding Gefahr bei Versteigerungen

Das Hochtreiben der Gebote, ist ein Mißbrauch der Ebay-AGB und des Gebotsverfahrens bei Online-Auktionen. Es wurde bereits mehrfach vor Gericht zugunsten der Kläger entschieden und die Ebay-Verkäufer mussten Schadenersatz leisten. ( Ebay Shill-Bidding  ) Ein Ebay-Käufer hat ein Recht darauf, einen Artikel zum tatsächlich erfolgten Gebot zu kaufen und nicht zu dem Auktionspreis, den der Verkäufer über verdecktes Mitbieten absichert.

Geklagt hat offensichtlich ein „Abbruchjäger„. Auch diese Bezeichnung bezieht sich auf eine mißbräuchliche Nutzung von Ebay.  Abbruchjäger machen sich das Ebay Shill Bidding zunutze. Sie bieten massenhaft kleine Beträge für höherwertige Angebote, die sie nicht zu kaufen gedenken. Wird eine Ebay-Auktion dann über den Abbruch beendet,  z.B. weil der angebotene Artikel angeblich nicht mehr verfügbar ist, oder weil der Abbruchjäger in letzter Sekunde überboten wurde, dann geht seine Arbeit erst richtig los: Er untersucht den Verkäufer, der ja die Auktion abgebrochen oder auf andere Weise beendet hat. Dabei achtet er genau auf die Artikelbeschreibung und wenn der Artikel, auf den er geboten hatte, wieder auftaucht, dann hat er Lunte gerochen für sein Geschäft: Idealerweise ist der Artikel bereits verkauft, wenn er geltend macht, dass der Ebay-Verkäufer die Auktion mißbräuchlich abgebrochen oder nicht zum angezeigten Höchstgebot verkauft hat. Jetzt muss der Ebay-Verkäufer nachweisen, dass er kein Shill-Bidding betrieben hat: er muss also beweisen, dass kein Freund mitgeboten hat und er selbst natürlich auch nicht, sowie dass er das Recht hatte, die Auktion abzubrechen bzw. den Artikel nicht zu verkaufen. Dabei gelten die recht engen Grenzen des BGB.

Das BGH hat bereits mehrfach zugunsten von Bietern entschieden, wenn Verkäufern das Auktionsergebnis oder der Auktionsverlauf nicht gepasst hat und sie deshalb nicht liefern wollten. In einem Fall hat ein Verkäufer die Gebote eines Bieters gestrichen, weil dieser durch das massenhafte Zurücknehmen von Geboten sein Mißtrauen geweckt hatte und er nicht an ihn verkaufen wollte. Das nützte dem Verkäufer jedoch nichts: der Bieter verlangte Schadensersatz für entgangenen Gewinn aus der Auktion und bekam Recht. In einem anderen Fall hat das Gericht dem Bieter Schadenersatz zuerkannt, weil der Verkäufer keinem Schnäppchenpreis für seinen PKW zustimmen wollte, die Auktion abbrach und dann angab, er hätte den Wagen anderweitig verkauft. Das erste Gebot war aber bereits erfolgt. Der BGH beruft sich darauf, dass es sich bei Ebay-Auktionen nicht um tatsächliche Versteigerungen handelt, sondern um einen Kaufvertrag mit Angebot und Annahme nach BGB. Das bedeutet, dass der Ebay-Verkäufer einen Artikel zu einem bestimmten Preis anbietet und ein Ebay-Käufer diesen Artikel dann auch unbeeinflusst von möglichen Gebotstreibereien des Verkäufers kaufen kann. Sollte der Gebotspreis dem Verkäufer nicht genügen, muss dieser sich über einen höheren Startpreis bzw. Mindestpreis absichern. Kann dagegen der Ebay-Käufer mit einem niedrigen Gebot einen Kauf abschliessen, muss der Verkäufer auch zu diesem Preis liefern.

Welche rechtlichen Fallstricke ergeben sich bei Ebay noch?

Falsche Zusicherung von Eigenschaften:

Zugesicherte Eigenschaften sollen den Verbraucher schützen. Ein Verkäufer muss auch als privater Ebayer dafür gerade stehen.

Goldgehalt:

Häufig kann man in Ebay-Auktionen für Schmuck Texte wie diesen lesen: Das Schmuckstück ist aus 585er Gelbgold. Es hat mal 4.000 Euro gekostet.

Man kann nur den Goldgehalt von 585 zu sichern, wenn man auch sicher ist, dass dieser richtig ist. Das bedeutet konkret, dass dieser überprüft wurde. Wurde das Schmuckstück verkauft und der Käufer stellt nachträglich fest, dass es sich nicht um 585er Gold, sondern um Messing mit Vergoldung oder auch nur 333er Gold gehandelt hat, kann er auf Schadenersatz aufgrund von einem verdeckten Mangel klagen. Das hat zur Folge, dass der Verkäufer für das richtige Schmuckstück zahlen muss. Das Gericht wird den Kläger so stellen wollen, als hätte der Verkäufer kein mangelhaftes Schmuckstück geliefert. Das heisst, dass ein gleiches Schmuckstück in der korrekten Legierung von 585er Gelbgold geliefert werden muss. Der Verkäufer muss also ggfs. einen Goldschmied beauftragen, ein gleiches Stück mit der richtigen Legierung herzustellen. Das wäre oft deutlich teurer als der Erlös aus der Auktion. Wohlgemerkt: es reicht nicht, sich darauf zurück zu ziehen, das Schmuckstück sei ja mit 585 gestempelt gewesen und deshalb hätte der Verkäufer diesen Goldgehalt auch als Eigenschaft annehmen können.

Der Verkäufer muss sich sicher sein, dass ein gestempeltes Schmuckstück auch tatsächlich diesem Wert entspricht. Hat er selbst eine Fälschung besessen oder womöglich angefertigt, fällt diese Zusicherung auf ihn zurück und er ist schadenersatzpflichtig. Im Zweifel muss ein Gutachten erstellt werden.  Wie bei dem „Abbruchjäger“ gibt es Ebayer, die genau aus diesen Punkten Vorteile ziehen wollen. Wir bei der NES sind gut geschult und erkennen häufig schon auf Fotos Fälschungen. Mißbräuchlich könnten sich Käufer diese Fälschungen liefern lassen und dann vom Verkäufer teure Nachbesserung verlangen. Gerade beim Autobahn-Gold passiert dies immer wieder.

Ebay Shill Bidding  Vorsicht bei der Versteigerung von Schmuck !

Angeblicher Wert des Stückes:

Auch die Zusicherung, das Schmuckstück hätte mal 4.000 Euro gekostet, muss stimmen. Sie lässt sich idealerweise mit einer alten Rechnung belegen. Sonst sollte man als Verkäufer besser davon Abstand nehmen, solche Behauptungen aufzustellen. Kauft nämlich jemand das Schmuckstück und es stellt sich bei Lieferung heraus, dass z.B. das dünne Kettchen bei Weitem überteuert dargestellt wurde, trifft auch hier den Verkäufer eine Rücknahme- bzw. Schadenersatzpflicht. Er hat nämlich dem Käufer gegenüber fälschlich den Wert dargestellt. Hätte der Verkäufer stattdessen auf eine Wertangabe verzichtet und z.B. das Schmuckstück ausführlicher mit Gewicht, Stärke und Länge der Kette beschrieben, hätte der Käufer wissen können, worauf er sich einlässt.

Ein Käufer darf sich darauf verlassen, dass die Fotos und sonstigen Angaben zum Schmuck stimmen. Geht der Käufer also z.B. zum nächsten Goldschmied und fragt die Anfertigung genau des gekauften Stückes ab, lässt sich ein Angebot erstellen und weist darüber dem Verkäufer eine überhöhte Wertangabe nach, dann kann es wieder vor Gericht enden. Gerade bei Schmuck aus der Türkei, der aus Urlaubslaune heraus deutlich überteuert gekauft wurde, ist es möglich, dass Goldgehalt und Wertangaben des Händlers nicht stimmen. Hier ist beim Privatverkauf Achtung geboten. Ein Verkäufer sollte nicht versuchen, sein Urlaubsstück, dessen Kauf er nachträglich bedauert hat, bei Ebay anzubieten, um seinen Schaden klein zu halten.

Steinbesatz:

Ein Schmuckstück ist mit Steinen besetzt, von dessen Zusammensetzung und Qualität der Verkäufer keine Ahnung hat. Er beschreibt aber mit Fabulierkunst den Zustand und die Qualität. Dann gilt auch hier, dass Schadensersatz geleistet werden muss, wenn die angepriesenen Diamanten gar keine sind oder nicht der beschriebenen Qualität entsprechen. Da der Steinbesatz von Schmuck ganz besonders schwierig zu beurteilen ist, muss vom Verkäufer dieser Punkt mit ganz besonderer Vorsicht gehandhabt werden. Schon die Größe in Millimetern anzugeben, ist für den Laien sehr schwierig zu bewerkstelligen. Von den anderen, preisgebenden Faktoren wie Schliff, Farbe und Reinheit ganz zu schweigen. Selbst Profis fällt dies schwer! Hat sich der Verkäufer aber erstmal auf eine Beschreibung festgelegt, so muss diese auch der Wahrheit entsprechen. Nimmt jemand den Schmuck auseinander und stellt fest, dass die Beschreibung fehlerhaft war, ist auch dies ein verdeckter Mangel an dem Schmuckstück. Auch nach Jahren kann daher der Bumerang aus so einem Handel noch kommen.

Funktion:

Beliebt bei Uhren: Gerade wurde die Batterie gewechselt oder der Uhrmacher hat eine Reparatur ausgeführt. Kann ein Verkäufer die Rechnung für diese Dienstleistung nicht beibringen, sollte er darauf verzichten, die korrekte und einwandfreie Funktion der Uhr zu bewerben. Er kann sich schließlich nicht sicher sein, ob die Uhr nicht kurz nach Übergabe an den Käufer ihre Ganggenauigkeit verliert, nicht mehr wasserdicht ist oder sich nicht mehr aufziehen lässt. Dann muss er wiederum für Schadensersatz gerade stehen.

Ist ein Schmuckstück beschädigt, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Fehlen Steine oder ist die Nadel an der Brosche abgebrochen, dann ist das etwas, was auf Kosten des Verkäufers repariert werden müsste, wenn er dies dem Kunden nicht vor Abschluß des Kaufes deutlich gemacht hat.

Markeneigenschaften:

Wird Originalität beworben, muss auch der Beweis angetreten werden. Eine Rolex muss deshalb idealerweise ein Zertifikat, die Original-Quittung und möglichst auch die Original-Verpackung besitzen. Dann kann man auf einen guten Preis hoffen. Stellt man als Verkäufer aber fest, dass diese Dinge nicht mehr vorhanden sind, ist schon die Markenangabe ein Risiko. Korrekterweise müsste man schreiben, dass man vermutet, es handele sich um eine Original-Rolex. Nachweisen kann man es aber nicht. Der Preis wird sich natürlich an diesen Angaben orientieren. Auch beschreibende Zusätze können als Zusicherung verstanden werden: der Verschluß wie bei der Marke X üblich, man kennt das Design von Marke Y, die Qualität des Werkes ist dem Hersteller Z entsprechend, und so weiter.

Markenähnlichkeit:

Auch die Verwendung von Markennamen, um einen Stil, die Ähnlichkeit oder eine Nachahmung zu kennzeichnen, sind keine gute Idee. Ist der Ring von Cartier inkl. Zertifikat, mit korrekter Kennzeichnung und Original-Quittung, hat der Verkäufer kein Problem. Bewirbt er seinen Artikel aber mit „im Stil von Cartier“, dann könnte der französische Markeninhaber allergisch und teuer reagieren.

Schleichende Gewerblichkeit:

Hat ein Verkäufer z.B. ein Erbe an Schmuck meistbietend zu veräußern, so bietet er vielleicht mehrfach Schmuck oder Uhren auf Ebay an. Ist diese Tätigkeit aber von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit geprägt, so verliert er nach und nach seinen Status als Privatanbieter. Der übliche Passus mit „Privatverkauf: keine Gewährleistung, keine Garantie, keine Rückgabe“ mag dann nicht mehr gelten, bzw. den Gang vor’s Gericht provozieren. Die Grenzen sind dabei schwammig und können je nach Bedarf ausgelegt werden: Beim einen Gericht reichen 60 Bewertungen innerhalb eines Jahres, beim anderen 1 Jahr Tätigkeit und eine entsprechende Höhe des „Umsatzes“. Auch hier tut sich ggfs. Streitpotenzial auf, dass ein Bieter gern aufnimmt, um einen später bereuten, teuren Kauf wieder rückgängig zu machen. Gewinn muss grundsätzlich nicht erzielt werden, um als gewerblich eingestuft zu werden.

Urheberrechte für Fotos:

Das ist eine Variante, die schon sehr lange und an vielen Stellen für Probleme und hohe Kosten gesorgt hat: Ein Verkäufer tut gut daran, eigene Fotos des Schmuckes oder der Uhr für sein Angebot zu verwenden. Das ist natürlich schade, wenn man selbst keine ansprechenden Schmuckfotos anfertigen kann und so der eigentliche Wert des Stückes nicht recht sichtbar ist. Auch wenn der Ring von Wempe, Joop oder die Uhr von Rolex ist: Verwendet der Verkäufer Fotos von den Webseiten der Markeninhaber, unterliegen diese dem Urheberrecht des Fotografen bzw. des Unternehmens. Die Verwendung kann teuer werden!

Ebay Shill Bidding Neues Urteil – Vorsicht bei der Versteigerung von Schmuck!

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert