Das Feingehalts-Gesetz - ad absurdum - schmuckfaelschungen-02
Schmuckfälschungen bei eBay

Das Amtsgericht Deggendorf hat am 19.12.2018 ein bemerkenswertes Urteil gefällt:

In einem Streit über ein bei eBay gekauftes Armband mit gefälschten Feingehalts-Stempeln wurde dahingehend geurteilt, dass das Feingehaltsgesetz nicht für Privatverkäufer gelte, sondern für nur Gewerbliche Verkäufer. Darüberhinaus wurde ihm keinerlei Schutzwirkung für den Verbraucher zugebilligt.

Echtes Gold oder gefälscht – ganz egal?

In der Sache ging es ganz ähnlich wie bei einem Streit vor dem LG Karlsruhe, der entschieden anders beurteilt wurde, um ein gefälschtes Armband, mit 750er Goldstempel markiert. Während beim Urteil des LG Karlsruhe ganz klar im Sinne des Feingehalts-Gesetzes auf die Gültigkeit des Stempels als Wertmerkmal und Eigenschaft des Schmuckstücks abgestellt wurde, war in Deggendorf eher die Formulierung der Artikelbeschreibung und die Einlassungen des Verkäufers maßgeblich für das Urteil. Ein Umstand, den natürlich der Käufer mehr als befremdlich findet. Uns beschäftigt in diesem Zusammenhang eher die Frage des Verbraucherschutzes. Es gibt nämlich sonst keine Rechtsvorschrift, die einen Kunden vor dem Kauf gefälschten Schmucks schützt.

Wieso ist das Feingehalts-Gesetz wichtig?

Würde ein Verbraucher einen Goldschmuck kaufen, der z.B. 333er Gold enthält, aber mit 585 oder besser noch 750 Stempel gekennzeichnet ist, könnte er diesen Mangel regelmäßig nicht selbst feststellen. Er ist darauf angewiesen, dass der Stempel auf seinem Goldschmuck der richtige ist und den Wertanteil des verwendeten Goldes im Schmuckstück korrekt wiedergibt. Es gibt nur professionelle Prüfmöglichkeiten und in Schmuckgutachten steht der ausschließende Satz: „Der Feingehalt wurde mit Methode X geprüft. Die Feingehalte an Edelmetallen wurden näherungsweise ermittelt, eine genaue Analyse der Goldlegierung ist nur durch das Schmelzen des Schmuckstückes im Ganzen möglich.“ So einfach ist es nämlich nicht, den tatsächlichen Wertanteil des Goldes in einem Schmuckstück festzustellen.

eBay – immer wieder auffällig im Bereich Produktfälschungen

Der beurteilte Sachstand im Urteil des AG Deggendorf ist ein eBay-Angebot unter der Kategorie Uhren & Schmuck – Echtschmuck – Armbänder – Edelmetall ohne Steine für ein breites Armband, dessen Überschrift in der Artikelliste wie folgt lautete:

„Goldschmuck ? 750 Gestempelt Erbe Armband Schmuck“

Wer kann die Eigenschaft 750er Gold feststellen?

In der Artikelüberschrift wird also die Echtheit vom Verkäufer selbst in Zweifel gezogen. Das ist für einen Privatverkäufer natürlich normal. Er kann die Beschaffenheit des Materials eben nicht selbst prüfen. Dafür braucht es mindestens einen erfahrenen Goldschmied oder sonst ein Fachpersonal, das wenigstens Erfahrung in der Anwendung der einfachen Säureprüfung hat. Gemeint ist die Reibeprobe mit Hilfe von Säuren, die andere Metallbestandteile auflösen, während der Goldanteil der Probe sichtbar bleibt. Die Säureprobe ist uralt, wird seit Jahrtausenden verwendet und ist ein probates Schnelluntersuchungsmittel in den richtigen, fachlich ausgebildeten Händen. Ein Privatverkäufer kann diese Prüfung nicht durchführen. Er könnte die Werturteile, die mithilfe von Säuren sichtbar werden, nicht ohne Einweisung und Arbeitserfahrung interpretieren. Die Handhabung der notwendigen Säuren in verschiedener Konzentration ist für Laien ebenfalls nicht zu empfehlen.

Die Bedeutung des Stempels für den Verbraucher

Deshalb hat der Verkäufer also zusätzlich den Stempel erwähnt. Die Punzierung des Schmuckes wird im Foto, in der Artikelbeschreibung und in der Artikelüberschrift angegeben. Sie ist unstrittig und lesbar. Sie ist für den gewöhnlichen Verbraucher, sowohl für den Käufer und Verkäufer das entscheidende Mittel zur Beurteilung des Wertes dieses Armbandes. Der Stempel ist das Unterscheidungsmittel für Goldqualitäten unterschiedlicher Goldlegierungen und die Kennzeichnung von Echtschmuck, der relevante, wertbestimmende Mengen an Edelmetallen enthält. Und damit sind wir im Bereich des Feingehalts-Gesetzes.

Das Feingehalts-Gesetz

Dieses Gesetz wurde 1884 veröffentlicht und gilt seit dem Jahr 1888 verbindlich für in den Verkehr gebrachte Gold- und Silbergüter. Es regelt die Kennzeichnung von Gerät (Krüge, Kannen, Schalen, etc.), Uhrgehäusen und Schmuck, auch in der Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland.

In §9 dieses Gesetzes steht:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht;
  2. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
  3. gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
  4. Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.

Es gibt kein Strafmaß für Betrüger

In Absatz 4 steht also, dass derjenige, der Waren feilhält, die gegen die Bestimmungen des Feingehaltsgesetzes verstoßen, ordnungswidrig handelt. Das kann mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wir wollen festhalten, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt – nicht um eine Straftat. Eigentlich erfüllt die falsche Stempelung eines Goldstückes den Tatbestand eines Betruges – und ist damit wie eine Straftat zu beurteilen. Das ist schon von Gesetz wegen eine milde Ahndung eines Betrugs am Kunden, der ggfs. einen hohen Kapitalverlust erleidet. In früheren Zeiten wurden Münzfälscher dem Maß ihres Verbrechens nach auch mit dem Tode bestraft – weil sie das Vertrauen in eine Währung zerrütten und einen hohen wirtschaftlichen Schaden in der Gesellschaft verursachen konnten. Aber auch 1884 hat man wohl gewusst, dass die Stempelung gerne mal einige Prozente abweichen konnte und es geht ja nicht um eine Währung, sondern nur um etwas Schmückendes, Dekoratives, mithin nichts Lebenswichtiges. Eher ein Kavaliersdelikt – eine Kleinigkeit, maximal ein wirtschaftlicher Schaden. Das Feingehalts-Gesetz ist ein alter, zahnloser Mann, der etwas tattrig wirkt. Reformbemühungen konnten sich bisher nicht durchsetzen.

Jedoch:

In Goldschmuck, der auch tatsächlich aus Gold besteht, ist regelmäßig ein hoher Kapitalwert gespeichert. Dieser wird ausschließlich durch die Punzierung, den Stempel, ausgewiesen. Der gewöhnliche Verbraucher sieht dem gefälschten Stück nicht an, dass es aus wertlosem Messing besteht. Der Goldstempel macht es zu echtem Goldschmuck. Es gibt keine andere, marktübliche, gesetzlich geregelte Kennzeichnung.

Die Stempelung ist Ehrensache

Aufgrund der geringen Ahndung von maximal 5.000 Euro bei nachgewiesenen Verstößen, ist es eher eine Ehrenbekundung, wenn Goldschmiede und Hersteller dieses Gesetz einhalten. Der Nachweis ist derart schwierig zu führen, dass man sich kaum darum bemühen müsste, korrekt zu arbeiten. Es ist höchst unwahrscheinlich, mit geringer legierten Edelmetallen in Schmuck auffällig zu werden. Ein Umstand, der in Scheidbetrieben immer wieder sichtbar wird, weil die Schmelze und Aufarbeitung die letzten Stationen für Edelmetalle sind und erst hier niedriger legierte Teile die erwarteten Ergebnisse beeinflussen.

Zukünftig problematisch?

Deshalb kommt uns dieses Urteil aus Deggendorf so in die Quere: Es gleicht einem Leberhaken für alle Verbraucher, die auf Internetplattformen Schmuck oder Edelmetalle kaufen wollen. Problematisch sind die Urteilsbegründungen aus Deggendorf:

Eindeutige Artikelbeschreibung

Es fand eine Klageabweisung statt für das Begehren des Käufers, einen Wertersatz anhand der Materialangaben aus dem Angebot des Verkäufers zu erhalten. Das Armband wiegt laut eigener Materialbeschreibung des Verkäufers ca. 64g. Das Ebay-Angebot stammte aus dem April 2018. Im April 2018 war Gold geradezu billig mit ca. 1.070 – 1.080 Euro pro Feinunze. Es hätte für ein korrekt gestempeltes Goldarmband mit diesem Gewicht einen Realisationswert von ca. 48g Gold ergeben, somit ca. 1.600 – 1.700 Euro zum Börsenwert dieser Zeit. Der Kaufpreis betrug jedoch nur 367,66 Euro. Dies ist natürlich dem unsicheren Umstand geschuldet, dass weder Verkäufer noch Käufer sicher sein konnten, dass die Stempelung nun richtig war. Es handelt sich schließlich um ein Fernabsatz-Geschäft: Der Kunde konnte nur anhand der Fotos und der Artikelbeschreibung beurteilen, was er kauft. Hätte ein Echtheitszertifikat eines Goldschmiedes oder Gutachters beigelegen, wäre der Goldwert auch bei einer Ebay-Auktion sicher erreicht oder überschritten worden. Aber durfte der Käufer nun überhaupt nicht auf die Stempelung vertrauen?

Bestandteil des Kaufvertrags sollte die Beschaffenheit des Armbandes sein

Das Amtsgericht Deggendorf besteht auf der Auslegung, dass die Beschaffenheit des Armbandes nicht maßgeblich für den Kaufvertrag war. Dazu wird auf die Artikelbeschreibung hingewiesen, in der der Verkäufer folgendes angibt:
„Verkaufe dieses Armband als Modeschmuck, ist mit 750 gestempelt da ich nicht weis ob es echt ist. 19 cm lang und 2 cm breit. Wiegt ca. 64g !“ (Rechtschreibfehler unkorrigiert übernommen).
Hier gibt der Verkäufer klar zu erkennen, dass er nicht weiss, ob er wirklich ein 750er Goldarmband anbietet oder auch nicht. Aber er wiederholt die Eigenschaften des Armbandes, mit der Stempelung für 750er Gold. Er zählt auch keine anderen Eigenschaften auf, wie z.B. die Trageeigenschaften des Armbandes, die Geschmeidigkeit der Kettenglieder, das Design oder die Musterung. Noch nicht mal der Zustand (neuwertig, verkratzt, unbeschädigt, etc.) wird erwähnt. Jeder, der Schmuck verkauft, weiss, dass es gerade Marke, Design und Tragbarkeit sind, die Schmuckwaren unterscheiden und die Kaufbegehrlichkeit beim Kunden wecken. Die Goldlegierung ist eine eher untergeordnete Eigenschaft eines Schmuckstücks – aber es ging nicht um Schmuck. Es ging um ein vermutliches Stück Gold.

Die Argumente des Amtsgerichts Deggendorf:

Wie das Amtsgericht nun zu der Auffassung kommt, dass die einzige beschriebene Beschaffenheit dieses Artikels nun nicht maßgeblich für den Kauf wäre, ist überaus befremdlich. Im gesamten Ebay-Angebot wird nichts anderes als Länge, Breite, Gewicht und Stempelung des Armbandes beworben. Es wird genaugenommen nur eine einzige Eigenschaft des Schmuckstücks beworben: Die 750er Gold-Stempelung, unterstrichen durch die massive Verarbeitung mit den angegebenen Maßen. Aber das Amtsgericht Deggendorf meint, genau diese Beschaffenheit sei gerade nicht vereinbart im Kaufvertrag. In der Urteilsbegründung beschreibt das Gericht, dass bereits in der Überschrift ein Fragezeichen stehe und in der Artikelbeschreibung eindeutig beschrieben sei, der Beklagte hätte nicht gewusst, ob es sich um Echtschmuck oder nicht handele und er es deshalb als Modeschmuck verkaufe. Das Startgebot hätte bei 1,00 Euro gelegen und auch dies sei ein Hinweis, dass ein echtes Goldarmband nicht in dieser Form angeboten worden wäre.

Nur für Kenner als Fälschung zu erkennen

Völlig weltfremd, so kommt es dem Kenner der Materie vor. Selbstverständlich starten auch Echtgold-Angebote gerne mal bei 1,00 Euro, man will ja das Interesse von möglichst vielen potentiellen Käufern finden. Das strittige Armband ist für Kenner sogar anhand der Fotos als Fälschung zu erkennen. Deshalb hat sich das Interesse am Ebay-Angebot wohl auch in Grenzen gehalten und der Verkaufspreis blieb vergleichsweise niedrig. Aber der Verkäufer hat ja doch noch ein Opfer gefunden, das einen recht ordentlichen Preis gezahlt hat.

Es ging nicht um Mode oder schönes Design

Das Armband selbst hatte an Design nicht viel zu bieten. Es handelt sich von der Machart her um ein Stück, das heutzutage aus der Mode ist und deshalb regelmäßig nicht mehr als seinen Materialwert kosten wird. Das wird auch der Verkäufer gewusst haben. Auch er wird wohl hin und wieder mal an einem Juwelierschaufenster vorbei kommen. Es geht also nicht darum, ein Goldarmband als (Mode-)Schmuck zu kaufen, sondern um einen Kauf nahe am Materialwert. Eine Neuanfertigung hätte einen Preis um die 5.000 Euro vermutlich noch überstiegen. Wäre das Material echt gewesen, hätte sich anhand der Angaben zum Material auch ein anständiger Verkaufspreis nahe am Materialpreis für ein unmodisches Schmuckstück gebildet. Gerade der Umstand, dass Goldankäufer und Fachleute dieses Armband bereits anhand der Abbildungen als Fälschung identifizieren, hat für den recht niedrigen Auktions-Endpreis gesorgt. Aber ist dies ein Grund, dem Käufer die Lieferung des beschriebenen Artikels zu verweigern?

Welche „eindeutige“ Artikelbeschreibung will das Amtsgericht gelten lassen?

Wenn man sich schon, wie das Amtsgericht Deggendorf, an der Artikelbeschreibung festhalten will, kann man die bruchstückhaften Angaben auch mal so ergänzen, wie sie vom Verkäufer gemeint waren, bzw. vom gewöhnlichen Verbraucher gelesen werden:
„Verkaufe dieses Armband als Modeschmuck, ist mit 750 gestempelt da ich nicht weis ob es echt ist. 19 cm lang und 2 cm breit. Wiegt ca. 64g !“ heisst nämlich für den gewöhnlichen Verbraucher dies:
„Ich verkaufe dieses goldene Armband, das mit 750 gestempelt ist, als Modeschmuck, da ich nicht weiss, ob es echt ist. Ich kann es nämlich selbst nicht prüfen und ich habe auch niemand anderen gefragt, weil ich es so eilig habe, es zu verkaufen. Es ist 19cm lang und 2cm breit. Es wiegt beeindruckende 64g, deshalb gehe ich davon aus, dass es wohl doch echt ist. Sonst wäre es nicht so schwer. Wegen des Stempels und des Gewichts glaube ich, dass es aus echtem Gold ist. Mach‘ mich bitte aber hinterher nicht naß, wenn es dann doch nicht 750er Gold, gar kein oder ein anderes Gold ist. Ich will das hier nur schnell los werden und ich verkaufe das jetzt zu jedem Preis, der mir hier geboten wird.“

Artikelbeschreibung und Auffassung eines normalen Verbrauchers:

In der Artikelbeschreibung wird das Wörtchen Gold nicht mehr erwähnt. Für die Richterin wohl der Anlaß, dies aus der Beschaffenheits-Beurteilung auszunehmen. Sie findet, dass die Artikelbeschreibung eindeutig ist und auf Modeschmuck hinweist. Aber für jeden gewöhnlichen Kunden wäre die Kategoriewahl, die Artikelüberschrift, die reichlich beigefügten Abbildungen, zusammen mit der extrem knappen Beschreibung eben doch genau der Hinweis, dass es sich um Echtschmuck aus Gold handeln soll, die natürliche Schlußfolgerung bei diesem Angebot. Genauso laufen jedes Jahr tausende von Verkäufen über eBay ab. Verkauft werden auf diesem Weg Ringe, Armbänder, Ketten mit vermutlich vielen tausend Euro Verkaufsbeträgen – die im Sinne des Materialwertes nichts von verwertbarer Substanz enthalten sollen? Eher schwer vorstellbar.

Was bleibt?

Ein verwässertes Feingehaltsgesetz, das Verbrauchern keinen Schutz mehr bietet. Das Gegenteil von dem, was eigentlich vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Die Schutzwirkung des Feingehaltsgesetzes richtet sich an den gewöhnlichen Verbraucher. Sie gilt für den Verkäufer, ganz unabhängig davon, ob dieser nun gewerblich tätig ist oder nicht. Wer einen nach dem Feingehaltsgesetz markierten Schmuck anbietet, muss sich die Materialbeschaffenheit zurechnen lassen. Auch wenn er selbst diese nicht überprüfen kann. Dies ist beim LG Karlsruhe, das natürlich aus einem anderen lokalen Umfeld mit vielen edelmetall-verarbeitenden Betrieben stammt, auch so geurteilt worden. Das Amtsgericht Deggendorf bezieht sich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auch auf dieses Urteil und befindet, dass das FeingehG nur im Bereich von gewerblichen Händlern als Verkäufer und privaten Käufern gelten soll. Erneut eine weltfremde Auffassung, denn Gold, Goldbarren, Goldschmuck und vieles andere mit Edelmetall-Anteilen wird seit jeher auch über private Kanäle gehandelt. Selbstverständlich sollte sich auch der Verkäufer an denjenigen wenden, der ihm gefälschtes Material mit falschen Goldstempeln versehen verkauft hat. An dieser Stelle muss der Verbraucher einhaken und einen Kauf zurück abwickeln bzw. richtig stellen lassen können. Faktisch sollte also das FeingehaltsG sehr wohl als Schutz gegen Betrug mit Edelmetallen genutzt werden können. Zu dieser Auffassung kommt auch eine aktuelle Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages.

Ist das nicht Betrug?

Selbst die Staatsanwaltschaft sieht in dem Verhalten des Verkäufers, der bei einer gütlichen Rückabwicklung einfach nur ca. 370 Euro wieder an den Käufer hätte herausgeben müssen, offenbar keinen Fehler. Sie hat dem Käufer jedenfalls bereits mitgeteilt, dass sie die weiteren Ermittlungen nach dem Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens abstimmen wird. Wenn die Staatsanwaltschaft nun nicht tätig wird und wegen Betruges ermittelt, ist die Richtung für die Zukunft klar:
Kunden ist angeraten, ausschließlich beim Fachhandel zu kaufen – und zu verkaufen! Lassen Sie sich nicht zu vermeintlichen Schnäppchen von Privatleuten verleiten. Verkaufen Sie auch niemals Schmuck oder andere Edelmetall-Gegenstände selbst weiter, sondern beauftragen Sie mit dem Ankauf und Verkauf ausschließlich Profis, die ein Gewerbe im Bereich Edelmetalle angemeldet haben. Sonst werden Sie betrogen und können nichts dagegen ausrichten.

Goldfälschungen lassen sich oft leichter aufdecken als andere Plagiate oder Fälschungen

Dabei ließen sich Fälschungen im Bereich der Edelmetalle deutlich einfacher nachweisen, als im Bereich von Technik oder Mode. Viele tausend Fälle an Plagiaten für Elektronik-Markenartikel, Luxus-Handtaschen, Sneakers oder Marken-Jeans sprechen eine eindeutige Sprache. Kaum lässt sich wirklich nachweisen, ob es sich um eine Fälschung handelt, selbst der Fachhandel bietet immer weniger echten Schutz. Wie sollen Verbraucher hier mit Fälschungen umgehen? Und welchen Schaden verursachen diese Plagiate den Herstellern? Die Schätzungen gehen in die Milliarden. Was im Modebereich kaum zu kontrollieren ist, kommt seit jeher im Edelmetallhandel vor und wird entsprechend in jedem Fachbetrieb gesteuert: Mögliche Fälschungen werden standardmäßig untersucht, und so käme das o.g. Armband eben nicht in den Verkauf und würde auch nicht angekauft werden.

Wie könnte es weiter gehen?

Im Lichte dieser Urteilsfindung muss auch auf andere Verfahren hingewiesen werden:
Die Sparkasse Göttingen hat sich gerade von einem 18-Jährigen und seiner Mutter um hohe Summen betrügen lassen. Diese hatten sich Goldbarren im Wert von 300.000 Euro bezahlen lassen, die sich nachträglich als Fälschungen erwiesen. Da diese Personen nicht gewerblich tätig waren, ist ihnen also die Fälschung nicht zuzuschreiben. Sie dürfen das Geld wohl behalten? Coole Sache, der Verteidiger fordert schon die Einstellung des Verfahrens.
Ein neues Schnäppchenjäger-Feld scheint sich geradezu anzubieten: Privatleute kaufen sich mit vollem Wissen gefälschte Münzen oder Barren bei Amazon, eBay oder Alibaba und verkaufen diese wieder im privaten Kreis, über eBay-Kleinanzeigen oder über die gleichen Kanäle an unwissende andere Privatkunden. Sie könnten nicht belangt werden und die Käufe nicht zurückabgewickelt werden.
Dieses Urteil sollte hoffentlich in der Berufung anders ausfallen. Und auch an anderen Gerichten sollte sich möglichst nicht die Auffassung bilden, dass das Feingehalts-Gesetz nur zwischen gewerblichen Verkäufern und privaten Käufern, bzw. dem Endverbraucher gelten soll, und nicht in Bezug steht mit der Stempelung/Kennzeichnung von Gegenständen. Es beschäftigt sich schließlich nicht mit dem Kundenverhältnis, sondern ausschließlich mit der Kennzeichnung von Gold- und Silberwaren.

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